Mein Kind soll anders gehen...

Im Hort-ABC des Eigenbetriebs Kita ist folgendes verbindlich geregelt: „Für das selbstständige Verlassen wird eine schriftliche Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten benötigt.“ Diese schriftliche Einverständniserklärung nehmen Sie mit ihrer Eintragung auf der Hortkarte vor.

 

Mit den Vertreter*innen des Elternrates wurde am 24. Januar 2023 beschlossen, das „keine kurzfristigen Veränderungen der Gehzeiten per E-Mail mehr möglich“ sind. „Veränderungen der Gehzeiten (wenn die Kinder allein gehen sollen) können ausschließlich über die Hortkarte angezeigt werden.“

  

Ferner wurde folgendes festgelegt: „In Notfällen (Stau, Unfall etc.) kann telefonisch vereinbart werden, dass das Kind nicht wie in der Hortkarte vermerkt allein losgeschickt wird, sondern eine spätere persönliche Abholung durch die Eltern oder einer in der Hortkarte vermerkten berechtigten Person erfolgt. Das Kind wird nicht zu einer anderen Zeit allein nach Hause geschickt. Die Eltern können nicht vor dem Tor anrufen und das Kind rausschicken lassen, sondern sind gebeten, die Kinder persönlich im Hort abzuholen.“

(Quelle: Protokoll 2. Sitzung des Schul-und Hortelternrates im Schuljahr 22/23 vom 24.1.2023)

Mein Kind kann nicht zum Schwimmen gehen...

Laut dem Schulleiterbrief vom 29.09.2022 ist bezüglich der Nichtteilnahme am Schwimmunterricht folgendes vereinbart: "Wenn Ihr Kind infektiös und nicht voll einsatzfähig ist, sollte es am besten zur Genesung zu Hause bleiben. Wenn Sie der Ansicht sind, Ihr Kind sei für einen Krankentag nicht krank genug, dann müssten Sie Ihr Kind aus der Schule abholen oder die Betreuung anderweitig für diese Zwischenzeit organisieren, z.B. über den Hort. Allerdings erfolgt dies nicht automatisch, sondern Sie müssten einen Tag vorher im Hort anfragen und bedenken, dass diese Zeit auf die vereinbarte Betreuungszeit angerechnet wird (...) 

 

Wenn die Betreuung des Kindes abgelehnt wird, müssen Sie als Eltern das Kind in jedem Falle abholen. Nur im falle von Personalmangel in der Schwimmhalle und daraus folgender Absage des Schwimmunterrichts übernehmen wir für die Unterrichtszeit die pädagogische Verantwortung in Vertretung."

 

Wir behalten uns vor, bei Fehlen räumlicher und personeller Kapazitäten eine Betreuung ihres Kindes für die Zeit der Nichtteilnahme am Schwimmunterricht, abzulehnen.